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   OLG Frankfurt, 26.02.1997 - 20 W 428/96   

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OLG Frankfurt, 26.02.1997 - 20 W 428/96 (https://dejure.org/1997,44016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.1997 - 20 W 428/96 (https://dejure.org/1997,44016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 20 W 428/96 (https://dejure.org/1997,44016)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

    Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung mehr, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Betroffener dann, wenn sein Asylantrag im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen nicht ohne richterliche Anordnung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main untergebracht werden darf, da es sich insoweit um eine Freiheitsentziehung im Sinne des hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 FEVG handelt (vgl. insoweit die Beschlüsse des Senats vom 05.11.1996, Az. 20 W 352/96, zitiert nach juris und vom 26.02.1997, Az. 20 W 428/96, InfAuslR 1997, 226 ff; sowie den ebenfalls vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangenen Beschluss des OLG München vom 02.12.2005, a.a.O.; so u.a. auch Budde in Keidel, a.a.O., § 415, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand insgesamt vgl. die ausführliche Darstellung von Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2015, § 15, Rn. 123 ff; siehe auch den weiteren Beschluss des Senats vom 28.01.2010, Az. 20 W 103/07, zitiert nach juris).

    Der vorliegende Sachverhalt entspricht jedenfalls den den bisherigen Entscheidungen des Senats vom 05.11.1996 (a.a.O.) und 26.02.1997 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da es auch hier um den Zeitraum nach Beendigung des sogenannten Flughafenverfahrens geht und sich der gestellte Feststellungsantrag ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab dem 24.01.200y bezieht.

  • BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters

    Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter und verwies insbesondere auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139 f.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. November 1996 - 20 W 352/96 - und vom 26. Februar 1997 - 20 W 428/96 -, InfAuslR 1997, S. 47 f., 226 ff.), wonach es sich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Unterbringung im Transitbereich um eine Freiheitsentziehung handele, wenn dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebiets tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei.
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